Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV)

Die KryptoFAV, eine Erweiterung des eWpG, ermöglicht seit dem 18. Juni 2022 die Ausgabe von Kryptofondsanteilen, die in ein dezentrales Kryptowertpapierregister eingetragen werden, indem sie Distributed-Ledger-Technologie für die Verwaltung von Investmentvermögen nutzt.
Relevanz für die Finanzindustrie
  • Neue Anlageprodukte: Die Einführung von Kryptofondsanteilen durch die KryptoFAV eröffnet Banken die Möglichkeit, innovative Anlageprodukte zu entwickeln und anzubieten, die auf Distributed-Ledger-Technologie basieren.
  • Effizienzsteigerung im Wertpapiergeschäft: Die Nutzung eines dezentralen Kryptowertpapierregisters ermöglicht eine schnellere Abwicklung von Transaktionen und reduziert die Notwendigkeit eines Zentralverwahrers, was zu Kosteneinsparungen und erhöhter Effizienz führt.
  • Regulatorische Compliance und Innovation: Die KryptoFAV erfordert eine Anpassung an neue regulatorische Rahmenbedingungen, bietet aber gleichzeitig die Chance, sich als Vorreiter in der Implementierung von DLT-basierten Finanzdienstleistungen zu positionieren.

Die Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV), in Kraft getreten am 18. Juni 2022, stellt eine bedeutende Erweiterung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) dar. Sie ermöglicht die Ausgabe von Kryptofondsanteilen, also elektronischen Anteilscheinen, die in ein Kryptowertpapierregister eingetragen sind, anstelle der traditionellen physischen Globalurkunde. Dieser Schritt öffnet die Tür für eine innovative Form der Wertpapierverwaltung unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie (DLT), wie beispielsweise Blockchain, und kennzeichnet eine Abkehr von zentralisierten Registerführungen hin zu dezentralen, fälschungssicheren Aufzeichnungssystemen.

Kryptofondsanteile können für Sondervermögen (Investmentvermögen in Vertragsform) ausgestellt werden und sind ausschließlich als auf den Inhaber lautende Anteilscheine konzipiert. Die KryptoFAV differenziert zwischen Kryptofondsanteilen und herkömmlichen elektronischen Anteilscheinen, wobei erstere in ein Kryptowertpapierregister und nicht in ein zentrales Wertpapierregister eingetragen werden. Die Verordnung legt fest, dass die Verwahrstelle oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen mit einer spezifischen Lizenz zur Kryptowertpapierregisterführung als registerführende Stelle fungiert.

Ein wesentlicher Vorteil der KryptoFAV besteht darin, dass für die Abwicklung von Anteilscheingeschäften kein Zentralverwahrer erforderlich ist, was die Interaktionen bei der Abwicklung vereinfacht und den direkten Handel zwischen Investoren ermöglicht. Die KryptoFAV sieht zudem eine deutliche Reduzierung der Valuta zur Eigentumsrechtsabwicklung vor, mit der Möglichkeit des Echtzeit-Settlements von Kryptowertpapieren und Kryptofondsanteilen. Dies stellt einen signifikanten Fortschritt in Richtung einer effizienteren und flexibleren Kapitalmarktinfrastruktur dar.

Nicht abgedeckt von der KryptoFAV sind derzeit noch auf den Namen lautende Anteile, Aktien und Kommanditanteile, obwohl geplant ist, diese in Zukunft in das eWpG aufzunehmen. Die Möglichkeit, Sondervermögen bzw. einzelne Anteilklassen zeitgleich als Kryptofondsanteile und als klassisch verbriefte Anteilscheine zu begeben, eröffnet Kapitalverwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen neue strategische Optionen für die Ausgestaltung ihrer Finanzprodukte.

Kryptofondsanteile (KryptoFAV)
themenfeld: Regulatorik
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